Bei Hoverboards, auch E-Boards genannt, handelt es sich um selbststabilisierende zweirädrige Fahrzeuge, die aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern bestehen. Um das E-Board zu lenken, muss das Gewicht verlagert werden.
Auch wenn diese Geräte sich immer größerer Beliebtheit erfreuen, sind für viele die rechtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Nutzung und des Versicherungsschutzes unbekannt.
Wer nutzt Hoverboards?
Hoverboards sind dieses Jahr insbesondere bei Kindern und Jugendlichen angesagt. Ein paar Modelle lassen sich sogar mit dem Smartphone verbinden und können zusätzlich noch Musik abspielen. Abgesehen von dem Spaßfaktor, den dieser Artikel mit sich bringt, wissen viele nicht, dass E-Boards außerhalb von Privatgrundstücken in Deutschland gar nicht zugelassen sind.
Versicherung und Fahrerlaubnis
Das Hoverboard weist eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf. Deswegen zählen sie rechtlich gesehen als Kraftfahrzeuge. Im Gegensatz zu E-Bikes oder Segways wurde auch keine Zulassung in Deutschland wegen fehlender sicherheitstechnischer Voraussetzungen erteilt. Aus diesem Grund dürfen Hoverboards nicht außerhalb von privaten Grundstücken genutzt werden, auch nicht auf öffentlichen Geh- und Radwegen. Wenn diese Vorschriften nicht eingehalten werden, könnte als Strafe ein Bußgeld sowie eine Konfiszierung des Gerätes erfolgen. Problematischer ist aber, dass im öffentlichen Verkehr auch kein Versicherungsschutz besteht und die Fahrerlaubnis unklar ist. Denn es gilt: Für das Führen eines Kraftfahrzeuges wird eine Fahrerlaubnis benötigt, jedoch gehört es zu keiner bestehenden Fahrerlaubnisklasse. Dadurch macht ein Fahrer sich zusätzlich durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar. Wer also möglichst auf der sicheren Seite bleiben will, benutzt sein Gerät daher am besten nur auf dem eigenen Grundstück.
Wichtig ist also: Auf privaten Grundstücken deckt die private Haftpflichtversicherung die korrekte Nutzung von E-Boards ab. In der Öffentlichkeit besteht für das Fahren hingegen kein Versicherungsschutz. Da eine solche Versicherung aber nicht angeboten wird, liegt bei der Benutzung im öffentlichen Verkehr eine Straftat gemäß § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) vor. So muss der Fahrer für eventuelle Schäden selbst aufkommen.