Vor BU-Abschluss Falschdiagnosen erkennen.
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht die Analyse von sogenannten „biometrischen Risiken“. Gemeint sind umfangreiche Gesundheitsfragen, die meistens für den Kunden alles andere als schnell und leicht zu beantworten sind.
Zu Falschdiagnosen kann es leicht kommen. Denn es ist schwer, sich zurück zu erinnern, wie oft, wie lange und weshalb man mal krank war; wie behandelt wurde, wann genau die Ausheilung beendet war und ob, wenn und welche Art von Komplikationen oder zusätzlichen Beschwerden eingetreten sind.
Genaue Gesundheitshistorie auch nach Jahren
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben meistens keinen direkten Überblick, was genau diagnostiziert wurde und was Arzt und Klinik mit der Verrechnungsstelle eigentlich genau abgerechnet hat. Aber selbst Privatversicherte führen kaum Buch über die Diagnoseschlüssel auf ihren Rechnungen, die sich dabei auch nur medizinischen Fachleuten erschließen.
Nicht selten kommt es auch vor, dass in der Patientenakte andere Diagnosen vermerkt sind, als mit dem Patienten besprochen – meistens aufgrund eines Versehens oder durch Zuordnungsproblemen, durch die vorhandene Schlüssel nicht eindeutig Krankheitsbildern zuzuordnen sind. Noch öfter kommt es dazu vor, dass sich ein Patient nach Jahren einfach nicht mehr daran erinnern kann, was der damals behandelnde Arzt genau diagnostiziert hat.
Im Zweifel: Einsicht verlangen und Falschdiagnosen entdecken
Was dann im Leistungsfall allerdings sehr gefährlich werden kann. Immerhin 30 Prozent der beantragten BU-Leistungsablehnungen werden von den Versicherern durch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung seitens der Kunden begründet. Bereits vorab sollte also die Patientenakte eingesehen werden. Dazu besteht das Recht eines jeden Patienten, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu bekommen. Neben den behandelnden Ärzten, Heilpraktikern, Krankenhäuser usw. sind dazu auch noch weitere Stellen wie die Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger verpflichtet.